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Der Einfachheit halber verwenden wir nachstehend die weibliche Form, die männliche ist in dieser Form selbstverständlich eingeschlossen. 1. Name, Sitz, Gerichtsstand, Zweck und Ausrichtung Art. 1: Name, Sitz und GerichtsstandUnter dem Namen efa, egli-figuren-arbeitskreis, im Folgenden efa ch genannt, besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff ZGB mit Sitz und Gerichtsstand in Zug. Diese Namen-Aufzählung ist abschliessend. DORIS EGLI®-Figuren (im folgenden EGLI genannt) sind bewegliche, künstlerisch wertvolle Figuren von verschiedener Grösse, hergestellt aus Original EGLI-Material. Sie werden in Kursen mit speziell ausgebildeten Kursleiterinnen erarbeitet. Die Figuren werden eingesetzt als Vestehenshilfen für biblische Texte in der kirchlichen Verkündigung, in der Seelsorge, in der Familie (hier primär als Krippenfiguren) und überall dort, wo ein solch spezielles Medium erwünscht ist. EGLI-Figuren sind auch geeignet zum Darstellen und Erarbeiten von Märchen, anderen Erzählungen und als Therapie-Figuren. Art. 2: Zweck Der efa ch bezweckt den Zusammenschluss aller EGLI-Figuren-KursleiterInnen in der Schweiz. Dieser Zusammenschluss bezweckt die Wahrung der ideellen Ziele und die Förderung des Wissens und des handwerklichen Könnens seiner Mitglieder. Die Mitglieder vertreten durch ihre Tätigkeit die Ideen und Ziele des Arbeitskreises efa ch nach aussen. Die Hauptanliegen des efa ch sind insbesondere:
Art. 3: Ausrichtung efa ch arbeitet politisch und konfessionell neutral. Eine wissenschaftliche Begleitung wird angestrebt, sowohl in archäologischer, philosophischer wie theologischer Hinsicht. 2. Mitgliedschaft Art. 4: MitgliederDer efa ch besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitgliedern und Gönnern (nachstehend "Mitglieder" genannt). Die Aufnahme von neuen Mitgliedern muss auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung genehmigt werden. Aktivmitglieder
Passivmitglieder Passivmitglieder sind solche, die keine Kurse erteilen und am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen, aber über die Vereinstätigkeit orientiert sein möchten. Sie zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag und haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden. Selbstverständlich können sie an Weiterbildungskursen teilnehmen, erhalten aber keinen Kursrabatt. In allen übrigen Rechten und Pflichten sind sie den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Ehrenmitglieder Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, sind aber nicht verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Art. 5: Ende Die Mitgliedschaft erlischt nach dem Ableben des Mitgliedes. Sie ist nicht vererb- oder übertragbar. Art. 6: Austritt Der Austritt aus dem efa ch ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand, vorbehältlich Art. 16. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten beiderseits. Art. 7: Ausschluss Mitglieder, die während 3 (drei) Jahren keinen Weiterbildungskurs besucht oder ebenso lange den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, können vom Vorstand aus dem efa ch ausgeschlossen werden. Ebenso kann er ein Mitglied ausschliessen, wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen (Massive Missachtung der Vereinsstatuten, Verstoss gegen die ideellen Ziele des efa ch etc.). 3. Organisation und Leitung Art. 8: OrganeOrgane des efa ch sind:
Art. 9: Ordentliche Generalversammlung Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der efa ch. Sie tritt in der Regel alljährlich bis Ende Juni zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand bereitet die Geschäfte vor. Die Mitglieder sind normalerweise spätestens 4 (vier) Wochen vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 2 (zwei) Wochen vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Stimmrecht Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Vorsitzende. Art. 10: Ausserordentliche Generalversammlung Die Generalversammlung tritt überdies zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Art. 11: Befugnisse der Generalversammlung Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Art. 12: Vorstand Der efa ch-Vorstand setzt sich aus 5-7 Personen zusammen, arbeitet ehrenamtlich und ist das ausführende Organ des Vereins. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung (GV) gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst in Vizepräsidentin, Kassiererin, Aktuarin und Beisitzerinnen. Er trifft sich zu mindestens drei Sitzungen pro Vereinsjahr. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Wahlen Die Vorstandmitglieder werden auf Antrag durch die Generalversammlung (GV) gewählt für eine Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren. Das Wahlrecht, d.h. die Wahl in den Vorstand, steht allen Aktiv-Mitgliedern zu. Wahlvorschläge in den Vorstand müssen mindestens 4 (vier) Wochen vor der GV schriftlich vorliegen. Es zählt das absolute Mehr. Falls die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht, kann eine geheime Abstimmung stattfinden. Art. 13: Kontrollstelle Als Kontrollstelle werden jeweils zwei Revisorinnen durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Die Jahresrechnung ist von der Kassiererin der Kontrollstelle in der Regel mindestens 20 (zwanzig) Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechung. Art. 14: Verpflichtungen/ Verbindlichkeiten Grundlegende Schriftstücke (Verträge etc.) bedürfen zur Verpflichtung der efa ch einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch zwei Personen: Präsidentin und Aktuarin oder Kassiererin. Für die Verbindlichkeiten des efa ch haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandmitglieder ist ausgeschlossen. (Siehe Art. 20) 4. Rechnungswesen Art. 15: EinnahmenDie Einnahmen des efa ch bestehen aus:
Art. 16: Mitgliederbeiträge Jeder Aktiv- und Passivmitglied bezahlt einen Vereinsbeitrag zuhanden der Kasse des efa ch. Der Vereinsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt. Das Vereins-/Rechnungsjahr schliesst per 31. Dezember. Der volle Mitgliederbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes, d.h. es gibt kein Mitgliederbeitrag pro rata. 5. Verschiedenes Art. 17: Materialbeschaffung und VertriebDie Materialbeschaffung- und Vertriebstellen sind als solche selbständig und befinden sich ausserhalb der Kompetenzen des efa ch. Art. 18: Kommunikation und Erscheinungsbild Es bestehen im Interesse eines einheitlichen Kommunikationsauftrittes nach innen und gegenüber der Öffentlichkeit (Corporate Identity) ein Erscheinungsbild und feste Namensschreibweisen für Anwendung und Verbreitung in den Medien. Eine andere Kommunikation (Markt und Öffentlichkeit) im Namen des efa ch ist nicht zulässig. (Merkblatt) Art 19: Zuwiderhandeln gegen die Interessen des efa ch Alle Mitglieder des efa ch sind verpflichtet, die Interessen des efa ch zu wahren und die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten. (Siehe Art. 7) Art. 20: Spesenentschädigung Die Auslagen und Spesen des Vorstandes, der Kontrollstelle und der eingesetzten Fachgruppen werden nach Rechnungsstellung vergütet, ansonsten arbeiten Vorstand und Fachgruppen ehrenamtlich (siehe Art. 12). Bei grösseren Auslagen muss der Vorstand immer zuerst vorher angefragt werden. Art. 21: Versicherungen Der efa ch haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschaden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend zu versichern. Der efa ch hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- und Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Art. 22: Vermögensverwenden Bei Auflösung des efa ch ist ein allenfalls vorhandenes Vermögen einem Kinderhilfswerk abzuliefern. Art. 23: Statutengenehmigung Die Statuten des efa ch, auch allfällige Revisionen bedürfen der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung. Art. 24: Inkrafttreten Diese Statuten treten per 1. Juli 1999 in Kraft, beschlossen durch die Generalversammlung vom 19. Juni 1999, nach Annahme und Bereinigung durch die Gründungsversammlung vom 20. Februar 1999 in Solothurn.
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